Satzung der Mercator-Gesellschaft

Beschlossen auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. März 2019.

Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 17. Juli 1956 einschließlich der Änderungen lt. Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juni 1959, 31. Januar 1964, 1. Februar 1973, 4. März 1982, 3. Dezember 1989 und 30. November 1997.

§ 1 Name und Sitz

Die Mercator-Gesellschaft. Verein für Geschichte und Heimatkunde e.V. hat ihren Sitz in Duisburg.

§ 2 Zweck

1. Ziel und Zweck der Mercator-Gesellschaft ist die ideelle und materielle Förderung der Geschichtskultur in Duisburg.

2. Die Gesellschaft widmet sich der Geschichte der Stadt Duisburg und ihrer Region. Sie gibt gemeinsam mit dem Stadtarchiv die Duisburger Forschungen als wissenschaftliche Schriftenreihe heraus.

3. Des Weiteren fördert die Mercator-Gesellschaft im Rahmen ihrer Satzung das Stadtarchiv und das Kultur- und Stadthistorische Museum bei ihrer Aufgabenwahrnehmung durch eigene Projekte und Veranstaltungen.

4. Die Mercator-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das etwa vorhandene Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Zielen des Vereins ernstlich interessiert ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands ist abschließend. Im Falle einer Ablehnung ist die Ablehnung nicht zu begründen.

§  4 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt und erhalten alle Rechte der Vereinsmitglieder ohne Beitragspflicht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss und
d) Streichung von der Mitgliederliste.

2. Ein Mitglied kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres seinen Austritt erklären.

3. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei einem groben Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied anzuhören.

4. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags länger als drei Monate im Rückstand ist und den Beitrag trotz Mahnung nicht leistet, kann es von der Mitgliederliste gestrichen werden. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

§ 6 Datenschutz

1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen der Mitgliedschaft die folgenden Daten: Name, Vorname, Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). Diese werden ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken genutzt; eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies gesetzlich oder aus vereinsbezogenen Gründen erforderlich ist.

2. Der Verein darf nur richtige Daten verarbeiten. Die Mitglieder sind aus diesem Grunde verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal zusammentreten.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder, der Zweck und Grund enthalten muss, durch den Vorstand einberufen.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen festgestellt wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, die Abberufung des Vorstandes oder Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen. Diese Anträge können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4. Die Versammlung entscheidet durch Stimmenmehrheit; bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

5. Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen und von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie werden allen Mitgliedern bekannt gegeben.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern zusammen, und zwar aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in sowie maximal zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.

2. Der/die Leiter/in des Stadtarchivs ist aufgrund der Zuständigkeit des Archivs für die Redaktion der Schriftenreihen geborenes Mitglied des Vorstands.

3. Außer dem Leiter des Stadtarchivs werden die Vorstandsmitglieder alle drei Jahre aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Seine Mitglieder vertreten sich im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes gegenseitig. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

5. Zwei Vorstandsmitglieder können nach außen den Verein vertreten.

6. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 10 Beirat

1. Aus dem Kreise der Mitglieder kann ein Beirat gebildet werden, der den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben berät und unterstützt.

2. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Mitglieder des Beirats bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung geschieht auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ruft der Vorstand binnen Monatsfrist eine neue Versammlung ein, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit entscheidet.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.