|
Beschlossen auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung am
3.Dezember 1989.
§ 1 Name und Sitz
Die Mercator-Gesellschaft.
Verein für Geschichte und Heimatkunde e.V., hat ihren Sitz in Duisburg.
§ 2 Zweck
Die Mercator-Gesellschaft, Verein
für Geschichte und Heimatkunde e.V. Duisburg, verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des
Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der
Geschichte Duisburgs und seiner Region und die Verbreitung der auf diesem Wege
gewonnenen Erkenntnisse aus Geschichte und Landeskunde. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Herausgabe zweier wissenschaftlicher
Schriftenreihen (Duisburger Forschungen und Duisburger Geschichtsquellen),
durch Veranstaltung wissenschaftlicher Vorträge und landeskundlicher
Exkursionen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei
Ansprüche an das etwa vorhandene Vereinsvermögen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vermögen bei Auflösung usw.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen
Zweckes fallt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, welche es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann
jeder werden, der an den Zielen des Vereins ernstlich interessiert ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid
ist die schriftliche Beschwerde innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand
zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung
endgültig entscheidet.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder werden
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt und
erhalten alle Rechte der Vereinsmitglieder ohne Beitragspflicht.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, b) durch Austritt aus dem Verein, c)
durch Streichung aus der Mitgliederliste.
Ein Mitglied kann jederzeit
aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch Anzeige an den Vorstand
und befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind. 1) der
Vorstand, 2) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen
aus fünf Mitgliedern, die alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung neu
gewählt werden, und zwar aus dem 1.,2. und 3. Vorsitzenden sowie dem
Schriftführer und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Stadtarchivs
als Betreuer der gemeinsam von Mercator-Gesellschaft und Stadtarchiv
herausgegebenen Schriften.
Das Kassengeschäft führt ein vom
Vorstand bestimmtes Mitglied des Vorstandes oder Beirates. Die Kasse ist
jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die vom Vorstand
vorgeschlagen und von den Teilnehmern der ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt werden.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst. Seine Mitglieder vertreten sich im Falle der Verhinderung eines
Vorstandsmitgliedes gegenseitig. Der Vorstand ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
Zwei Vorstandsmitglieder
können nach außen den Verein vertreten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal, und zwar im ersten
Kalendervierteljahr, zusammentreten. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen
Antrag von 10 Mitgliedern, der Zweck und Grund enthalten muss, durch den I.
Vorsitzenden einberufen.
Die Benachrichtigung geschieht in beiden
Fällen mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Regelmäßige Punkte der Tagesordnung in der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind: a) Berichterstattung des Vorstandes, b)
Jahresabschluss, c) Entlastung des Vorstandes.
Die Versammlung
entscheidet durch Stimmenmehrheit; bei Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
Die Beschlüsse sind schriftlich
aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Sie werden allen Mitgliedern bekannt gegeben.
§ 10 Beirat
Aus dem Kreise der Mitglieder kann
ein Beirat gebildet werden, der den Vorstand in der Erfüllung seiner
Aufgaben berät und unterstützt. In ihm können auch
Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder des Vereins sind, um Mitarbeit
gebeten werden, wenn von ihnen eine besondere Förderung der Vereinszwecke
zu erwarten ist.
Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand
vorgeschlagen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 3 Jahre
gewählt.
§ 11 Redaktionsausschuss
Das Stadtarchiv
Duisburg und die Mercator-Gesellschaft sind gemeinsam Herausgeber der
"Duisburger Forschungen", deren Schriftleitung beim Stadtarchiv liegt. Es kann
vom Vorstand ein Redaktionsausschuss eingesetzt werden, der die zur
Veröffentlichung vorgelegten Arbeiten prüft, über die Annahme
entscheidet und die Drucklegung überwacht. In diesen Ausschuss werden
berufen der Schriftleiter, die Leiter des Stadtarchivs und des
Niederrheinischen Museums als wissenschaftliche Gutachter und zwei weitere
Mitglieder.
§ 12 Zusammenkünfte
Zu den vorgesehenen
wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zusammenkünften (Vorträgen,
Besichtigungen, Wanderungen) werden die Mitglieder eingeladen. Die Ergebnisse
werden schriftlich niedergelegt und nach Möglichkeit den Mitgliedern
zugestellt.
§ 13 Einkünfte
Der Jahresbeitrag wird vom
Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Jedem Mitglied wird ein Exemplar der vom Verein während des
Geschäftsjahres herausgegebenen Schriften geliefert.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung
geschieht auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit. Ist
die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ruft der Vorstand binnen
Monatsfrist eine neue Versammlung ein, die auf jeden Fall beschlussfähig
ist und mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit entscheidet. |